CO2-Entnahme / Carbon-Removal

Zusammenfassung

Genehmigungen für fossile CO₂-Emissionen erzeugen konkrete Carbon-Removal-Verbindlichkeiten bei Steuerzahlern. Diese werden weder im Bundeshaushalt noch in Landeshaushalten ausgewiesen - obwohl haushaltsrechtliche und verfassungsrechtliche Pflichten dazu bestehen.

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen

  1. Fossiles CO₂ ist klimaschädlich – Wissenschaftlicher Konsens (IPCC)
  2. Das 2°C-Ziel ist gesetzlich verankertPariser Abkommen, KSG
  3. Das CO₂-Budget für 1,5°C ist aufgebraucht – jede weitere Emission erfordert eine Entfernung (PIK, Copernicus, 3-Jahres-Ø > 1,5°C)
  4. Notwendigkeit von Carbon-Removal seit 2015 bekannt - Seit dem Pariser Abkommen 2015 und dem IPCC-Bericht 2018 ist Carbon-Removal wissenschaftlich notwendig, um nach einem Overshoot die Temperatur wieder zu senken und Kipppunkt-Kaskaden zu vermeiden (IPCC AR6, PIK, Tipping Points, duration matters)

     CAFOLU Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft
     CDRgeo technisches Carbon-Removal
    Quelle: Few realistic scenarios left to limit global warming to 1.5°C (PIK) (Original Paper PDF)

  5. Das BVerfG hat die Generationengerechtigkeit als Verfassungsprinzip bestätigt – Lastenverschiebung auf künftige Generationen verletzt deren Freiheitsrechte (BVerfG 1 BvR 2656/18)
  6. Daraus folgt eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu 1,5°C und Carbon-Removal – nicht nur politisches Ziel, sondern Schutzpflicht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20a GG)

II. Verwaltungsrechtliche Konsequenzen

  1. Emissionen erzeugen absolute, nicht anteilige Entfernungspflichten – 1t fossiles CO₂ emittiert bedeutet 1t CO₂ muss wieder entfernt und eingelagert werden, konkret der emittierenden Anlage zuordenbar (DEHSt Anlagenliste, Climate Trace, Map, Ariadne)
  2. Bisher keine explizite Regelung der Zahlungspflichten - CO₂ zu entfernen kostet Geld. Diese Kosten regelt weder das KSG noch das TEHG
  3. Carbon-Removal-Kosten sind bezifferbar – 388-500 €/t (PIK BVerfG), Marktpreise 600-1.200 €/t
  4. Carbon-Removal-Kosten sind nicht 'Kosten für sich allein' - sondern unvermeidbare Konsequenz eines physischen Umweltschadens (CO₂-Anreicherung der Atmosphäre, § 3 Abs. 4 BImSchG). Wenn § 5 BImSchG 'erhebliche Nachteile' verhindern soll, muss das die Beseitigungspflicht einschließen - sonst wird der Schaden auf künftige Generationen verschoben.
  5. Genehmigungen dürfen keine erheblichen Nachteile verursachen - Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, dass keine erheblichen Nachteile für die Allgemeinheit hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 BImSchG), Abs. 2 besagt, dass Vorsorge getroffen werden muss (§ 5 Abs. 2 BImSchG).
  6. Carbon-Removal-Kosten sind erhebliche lokale Nachteile – sie erzeugen konkrete Verbindlichkeiten bei Steuerzahlern im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde, nicht diffuse globale Klimafolgen wie im KSG, TEHG oder BEHG behandelt.

III. Haushaltsrechtliche Ausweispflicht

  1. Haushaltsgrundsätze verlangen Ausweis aller absehbaren Verbindlichkeiten – unabhängig von gesetzlicher Zahlungspflicht (§§ 7, 11, 17 BHO/LHO)
  2. Rückstellungspflicht gilt auch bei ungewissen Verbindlichkeiten§ 249 HGB, Analogie zu Pensionen, Renaturierung, Atommüll
  3. Betreiber verstoßen nicht gegen Verwaltungsrecht – sie haben Genehmigungen (z. B. GuD Altbach/Deizisau, GuD Eschweiler)
  4. Sind die Behörden verantwortlich? - Staatsanwaltschaften bestätigen, dass die Betreiber nicht verantwortlich sind, da sie Genehmigungen haben (Kleve, Mosbach, Leipzig, Rostock, Bayreuth 1 / Seite 2). Entsprechend obliegt es den Genehmigungsbehörden bzw. deren Regierungsbezirken, die Verantwortung für die Verbindlichkeiten zu übernehmen, mit denen ihre Steuerzahler belastet werden.
  5. Nirgends werden diese Kosten ausgewiesen – weder im Bundeshaushalt noch in Landeshaushalten (Stuttgart, Köln, Düsseldorf), noch in UVP-Verfahren (UVP), noch in Genehmigungen (Genehmigungsbescheid). Auch das TEHG oder das UVPG beachten diese Kosten bisher nicht (Düsseldorf). Die Kosten entstehen aber und sind reale Verbindlichkeiten.
    Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Koblenz/Rheinland-Pfalz) bestätigt, dass Vorhaben, mit nur geringen klimawirksamen Emissionen, nicht betroffen sind.
  6. Zu klären ist, wer die Ausweispflicht trägt – Genehmigungsbehörden? UVP-Stellen? Bund? Land? Finanzministerium?

IV. Strafrechtliche Betrachtung

  1. Vermögensschaden - Vermögensschaden kann bereits in der Begründung einer Verbindlichkeit liegen (BGHSt 21, 384, 385 - Provisionsvertreter-Fall; BGHSt 16, 220; BGHSt 23, 300).
  2. Das systematische Verschweigen begründet (hoffentlich) den Anfangsverdacht der Untreue oder des Betrugs – unabhängig davon, wer letztlich verantwortlich ist (§ 266 StGB, § 263 StGB).

Beispiele

Beispiel 1 - GuD Altbach/Deizisau verursacht 1.275.000 t/Jahr CO₂-Emissionen » 637.500.000 €/Jahr Carbon-Removal-Kosten » 12,75 Mrd. € Vermögensschaden für Stuttgarter Kinder allein aus diesem einen Kraftwerk (Berechnung)

Beispiel 2 - GuD Weisweiler verursacht 2.040.000 t/Jahr CO₂-Emissionen » 2 Milliarden €/Jahr Carbon-Removal-Kosten » 20 Mrd. € Vermögensschaden für Kölner Kinder allein aus diesem einen Kraftwerk (Zulassung, FragDenStaat)

Die Frage ist:

Warum wollen Genehmigungsbehörden die vollständigen Kosten nicht ausweisen?

Warum haben Genehmigungsbehörden kein Interesse daran, die vollständigen Verbindlichkeiten für ihre eigene Region für die von ihnen genehmigten Anlagen offenzulegen?

Für die Hälfte der Kosten könnte man mit Solar & Wind die 20-fache Überkapazität schaffen, was selbst bei "Dunkelflauten" ganz ohne Speicher noch 3-5 mal mehr Leistung als diese Kraftwerke bei Vollast liefern würde.

Unser Rechtssystem tut sich schwer mit der "anteilligen Schuld" an den globalen Klimafolgen.

Jetzt ist das anders, da wir
  • die 1,5 Grad erreicht haben,
  • eine Rückkehr zu 1,5 Grad wissenschaftlich nötig ist um Kippunkte zu vermeiden und
  • jede weitere Emission fossilen CO2 1:1 zuordenbar ist zum Emittenten,
  • ist jede weitere Emission fossilen CO2 1:1 auch wieder zu entnehmen, ganz unabhängig davon was andere machen.
Nicht die Gesetze haben sich geändert, sondern die Umwelt.

Die Welt ist jetzt so wie sie ist.

Entsprechend sollten die bestehenden Gesetze ab sofort ausreichend sein, um diese Verbindlichkeiten ausweisen zu müssen.

Der Gesetzgeber hat sich schliesslich einen vollständigen und wahren Haushalt per Gesetz gewünscht.

1. Carbon-Removal im Haushalt

Das gesetzliche 1,5°C-Ziel ist erreicht. Das CO₂-Budget ist verbraucht. Jede weitere CO₂-Emission muss durch Carbon-Removal wieder entfernt werden.

Jede weitere CO₂-Emission verursacht reale Verbindlichkeiten. Nicht die Gesetze haben sich geändert, sondern die Natur. Die CO₂-Mengen werden weltweit getrackt (z. B. auf climatetrace.org) und Deutschland wird diese Carbon-Removal-Kosten bezahlen oder die Entfernung durchführen müssen. Die Politik verlangt per Gesetz (§ 7, § 8 BHO/LHO) einen vollständigen und wahren Haushalt, und es obliegt den Verwaltungs- und Genehmigungsbehörden sich daran zu halten.

Nach dem IPCC-Sachstandsbericht AR6 beinhaltet das offizielle 1,5°C-Ziel einen unvermeidlichen "Temperature Overshoot" - Deutschland wird die 1,5°C-Schwelle temporär überschreiten und kann nur durch massive Carbon-Removal-Maßnahmen wieder darunter zurückkehren.

Jede heute genehmigte CO₂-Emission muss künftig durch Carbon-Removal ausgeglichen werden. Diese Kosten sind daher bereits entstehende Verbindlichkeiten, die nach § 8 BHO/LHO auszuweisen sind.

Wichtig: Es geht hier ausschließlich um direkt zurechenbare, individuelle Carbon-Removal-Kosten - nicht um anteilige oder gemeinsam verursachte Klimafolgekosten. Jede emittierte Tonne CO₂ muss einzeln wieder entfernt werden (1:1-Zuordnung). Andere Klimaschäden sind zur Klarstellung in Anhang 6 separat aufgelistet.

2. Verfassungsrechtliche Verpflichtung zu Carbon-Removal

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die nach 2030 erforderlichen Reduktionsmaßnahmen rechtzeitig festzulegen, um einen "freiheitsschonenden Übergang" zu ermöglichen (BVerfG 1 BvR 2656/18, Rn. 195). Der IPCC-Sachstandsbericht AR6, auf den sich das BVerfG stützt, stellt fest: Bei Fortsetzung der derzeitigen Emissionstrends ist Carbon Dioxide Removal zwingend erforderlich, um nach einem temporären Überschreiten ("Overshoot") wieder auf 1,5°C zurückzukehren.

Jedes weitere genehmigte Gaskraftwerk schafft zum Zeitpunkt der Genehmigung die Verbindlichkeit, das gesamte über die Laufzeit erzeugte CO2 aus fossilem Kohlenstoff 1:1 wieder zu entfernen.

Diese wissenschaftliche Erkenntnis ist keine politische Meinung, sondern Grundlage der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.

Deutschland hat seine Emissionen seit 1990 um etwa 40% reduziert - global stiegen die Emissionen im gleichen Zeitraum um über 60%. Bei diesem Trend ist Carbon-Removal faktisch unausweichlich.

Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zu Carbon-Removal löst die haushaltsrechtliche Ausweispflicht aus. Nach § 17 Abs. 2 BHO/LHO sind bei mehrjährigen Maßnahmen die "voraussichtlichen Gesamtkosten" darzulegen. Diese Pflicht gilt nicht erst bei gesetzlich festgelegten Zahlungspflichten, sondern bereits bei wirtschaftlich unvermeidbaren Folgekosten.

Vergleichbar sind:

  • Pensionsrückstellungen (ausgewiesen, obwohl künftige Regierungen das System ändern könnten)
  • Renaturierungskosten bei Steinbrüchen (ausgewiesen ab Genehmigung, nicht erst bei Stilllegung)
  • Atommüll-Endlagerkosten (ausgewiesen, obwohl Endlager noch nicht existiert)

Zur Schwere der Pflichtverletzung: Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Verschiebung von Emissionslasten in die Zukunft die Freiheitsrechte künftiger Generationen verletzt (1 BvR 2656/18, Rn. 183, 192). Die hier gerügte Nichtausweisung von Verbindlichkeiten ist eine solche verfassungswidrige Lastenverschiebung.

3. Verstoß gegen Haushaltsgrundsätze

Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zu Carbon-Removal begründet nach § 17 Abs. 2 BHO die Pflicht, die "voraussichtlichen Gesamtkosten" zu ermitteln und auszuweisen.

Konkret am Beispiel für GuD Altbach/Deizisau:

  • CO₂-Emissionen: 1.275.000 t/Jahr
  • Carbon-Removal-Kosten: 637.500.000 €/Jahr (bei 500 €/t)
  • Über 20 Jahre: 12,75 Mrd. € nicht bilanziert

Das systematische Verschweigen dieser Verbindlichkeiten verstößt gegen § 7, § 11 und § 17 BHO/LHO und erfüllt den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB).

Die Höhe der Verbindlichkeiten ist nicht spekulativ, sondern konkret nachvollziehbar:

  1. PIK-Studie ermittelt 388-500 €/t als konservative Schätzung
  2. Carbon-Removal kann bereits heute von Anbietern wie Climeworks, Carbon Engineering oder Carbfix erworben werden. Aktuelle Marktpreise liegen bei 600-1.200 €/t.

Die Verbindlichkeit entsteht mit der Emission, nicht erst mit der Fälligkeit. Dies entspricht dem handelsrechtlichen Grundsatz der periodengerechten Zuordnung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB): Aufwendungen sind dem Geschäftsjahr zuzurechnen, in dem sie verursacht werden.

Dass der Gesetzgeber die Fälligkeit dieser Verbindlichkeiten noch nicht geregelt hat, ändert nichts an ihrer Existenz. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn die Verpflichtung dem Grunde nach besteht, aber nach Höhe oder Zeitpunkt ungewiss ist. Genau dies trifft auf Carbon-Removal-Kosten zu.

Hinzu kommt: Bei Überschreitung klimatischer Kipppunkte können selbstverstärkende Effekte eintreten, die den Entfernungsbedarf vervielfachen. Dies erhöht das Risiko, macht die Kosten aber nicht spekulativ – es unterstreicht vielmehr die Dringlichkeit der Ausweisung.

Subsidiarität gilt nicht bei Haushaltsgrundsätzen: Auch Pensionsverpflichtungen werden ausgewiesen, obwohl künftige Regierungen das Pensionssystem ändern könnten.

Abschließend: Die Stuttgarter Behörden haben mit der Genehmigung des GuD Altbach/Deizisau Verbindlichkeiten in Höhe von 12,75 Mrd begründet, ohne diese auszuweisen.

4. Völkerrechtliche Grundlagen

Carbon-Removal-Kosten entstehen unabhängig von nationaler Gesetzgebung

Deutschland haftet völkerrechtlich für seine überproportionalen CO₂-Emissionen nach dem Verursacherprinzip (Rio-Deklaration 1992, Prinzip 16). Deutsche Pro-Kopf-Emissionen liegen etwa doppelt so hoch wie der globale Durchschnitt. Würden alle Länder auf deutschem Niveau emittieren, läge die globale Erwärmung bei über 3 Grad.

Diese völkerrechtliche Verpflichtung existiert unabhängig vom Klimaschutzgesetz. Das KSG § 13 Abs. 1 erkennt sie lediglich an. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24.03.2021 (1 BvR 2656/18) die Generationengerechtigkeit als Verfassungsprinzip bestätigt und die Pflicht zur Vermeidung unzumutbarer Lasten für künftige Generationen betont.

Beweislastumkehr nach § 17 Abs. 2 BHO/LHO

Nach § 17 Abs. 2 BHO/LHO obliegt es den Amtsträgern, die voraussichtlichen Gesamtkosten darzulegen. Sie hätten nachweisen müssen, dass Deutschland NICHT international für seine Emissionen haftet. Dieser Nachweis fehlt in allen Genehmigungsunterlagen.

5. Haushaltsrechtliche Grundlagen

1,5°C-Ziel als bindende Verpflichtung

Auch wenn das Pariser-Abkommen/KSG nur „deutlich unter 2 Grad" fordert, ist das 1,5°C-Ziel rechtlich bindend:

  • Deutschlands Anteil am globalen Klima ist beträchtlich höher als der Durchschnitt. Würden alle anderen Länder auf die gleiche pro-Kopf Emission wie Deutschland gelangen, läge die globale Temperatur weit über 3 Grad – mit katastrophalen Kippunkt-Kaskaden.
  • Solange die internationale Rechtsordnung Annerkennung findet, sind alle weiteren CO₂-Emissionen in Deutschland auch von Deutschland entweder wieder zu entfernen oder deren Entfernung zu finanzieren.
  • Wissenschaftlich gesehen ist nicht das KSG bindend, sondern die Rückkehr zu 1,5 Grad. Eine dauerhafte Überschreitung hat Kaskaden von Kippunkten zur Folge.
  • Eine sofortige Investition entsprechend den aktuellen Kosten in Carbon-Removal-Technologie ist alternativlos (gleichzeitig eine Chance für Deutschland als Weltmarktführer).

6. Strafrechtliche Dimension

Das systematische Verschweigen begründet den Anfangsverdacht der Untreue oder Betrug – unabhängig davon, wer letztlich verantwortlich ist (§ 266 StGB, § 263 StGB).

Vermögensschaden durch Begründung von Verbindlichkeiten

Nach BGH-Rechtsprechung kann der Vermögensschaden bereits in der Begründung einer Verbindlichkeit liegen (BGHSt 21, 384, 385 - Provisionsvertreter-Fall; BGHSt 16, 220; BGHSt 23, 300). Das BVerfG hat klargestellt, dass der Vermögensschaden konkret zu beziffern ist (BVerfGE 126, 170, 211 f.).

Betrug gegenüber künftigen Generationen (§ 263 StGB)

Die Verwaltungsbehörden betrügen systematisch künftige Generationen durch Verschweigen der wahren Kosten heutiger Entscheidungen.

Intergenerationeller Betrug

Das systematische Verschweigen von Carbon-Removal-Kosten ist ein Betrug gegenüber künftigen Generationen: Die heutigen Verwaltungsbehörden bereichern sich durch gesparte Haushaltsausgaben, während sie die wahren Kosten an künftige Generationen weiterreichen. Dies erfüllt alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs (§ 263 StGB).

Bereicherung der Gegenwart auf Kosten der Zukunft: Durch das Verschweigen der Verbindlichkeiten können heute niedrigere Steuern erhoben oder andere Ausgaben getätigt werden – die Rechnung zahlen unsere Kinder und Enkel.

Grenze zur strafrechtlichen Relevanz

Bei Verbindlichkeiten in Höhe von Hunderten Millionen bis Milliarden Euro kann nicht mehr von "Ermessensspielraum" oder "vertretbarer Auslegung" gesprochen werden. Das systematische Verschweigen solcher Summen gegenüber Entscheidungsträgern und Öffentlichkeit überschreitet die Grenze zur strafrechtlichen Relevanz.

7. Empfohlenes Vorgehen

  1. Vollständige CO₂-Bilanz erstellen inklusive aller Senken und bereits finanzierter Projekte
  2. Verbleibende Netto-Carbon-Schuld berechnen (Emissionen minus Senken minus bereits finanzierte Projekte)
  3. Haushaltszeile ergänzen: "Verbindlichkeit Carbon-Removal"

8. Vollständige Bilanzierung

+ CO₂-Emissionen: _____ t CO₂/Jahr
- Carbon-Sinks (Wälder, Moore, Aufforstung): _____ t CO₂/Jahr
- Bereits finanzierte Carbon-Removal-Projekte: _____ t CO₂/Jahr
= Verbleibende neue Netto-CO₂-Schuld aus diesem Haushaltsjahr: _____ t CO₂/Jahr
× Carbon-Removal-Kosten (388 €/t): _____ € (neue Verbindlichkeit 2025)
+ Bereits angehäufte Carbon-Removal-Verbindlichkeiten aus Vorjahren: _____ € kumuliert
= Auszuweisende Gesamt-Haushalts-Verbindlichkeit: _____ € gesamt

9. Typische CO₂-Verursacher und Carbon-Removal-Kosten

Nur fossile CO₂-Emissionen durch Verbrennung fossiler Brennstoffe vor Ort (keine indirekten Emissionen über Stromverbrauch, keine biogenen Emissionen)

Anlage/Bereich CO₂-Emissionen/Jahr Carbon-Removal-Kosten/Jahr
BHKW Kommune (10 MW, Erdgas) 14.000 t 5.432.000 €
Chemiefabrik (fossile Verbrennungsprozesse) 80.000 t 31.040.000 €
Flughafen (Kerosin-Verbrennung) 150.000 t 58.200.000 €
Energierecycling / Plastik-Müllverbrennung 280.000 t 108.640.000 €
Stahlwerk (Koks/Kohle, 1 Mio. t Stahl/Jahr) 500.000 t 194.000.000 €
Zementwerk (Kalkstein + fossile Brennstoffe, 1 Mio. t/Jahr) 650.000 t 252.200.000 €
Gaskraftwerk (Erdgas, 500 MW) 800.000 t 310.400.000 €
Kohlekraftwerk (Kohle, 1.000 MW) 5.000.000 t 1.940.000.000 €

Praktische Umsetzung

Für die genaue Berechnung sollte man sich ein Angebot von Carbon-Removal-Anbietern einholen:

Die Gelder sollten dann entsprechend verplant und ausgegeben werden.

Warum biogene CO₂-Emissionen nicht relevant sind

Biogene CO₂-Emissionen (aus Tierhaltung, Klärwerken, biogenem Müll) entstehen aus kurzfristigen biologischen Kreisläufen und sind daher von der Carbon-Removal-Verpflichtung ausgenommen:

  • Methan aus Tierhaltung: Entsteht aus pflanzlicher Biomasse, die zuvor CO₂ aus der Atmosphäre gebunden hat (geschlossener Kreislauf über 10-20 Jahre)
  • Klärwerke: CO₂/Methan aus organischen Abfällen, die ebenfalls aus dem aktuellen Kohlenstoffkreislauf stammen
  • Müllverbrennung (biogener Anteil): Papier, Holz, Bioabfälle sind Teil des natürlichen Kohlenstoffkreislaufs
  • Ausnahme - Plastik-Müllverbrennung: Kunststoffe basieren auf fossilen Rohstoffen (Erdöl/Erdgas) und erzeugen daher fossile CO₂-Emissionen, die Carbon-Removal-pflichtig sind

Nur fossile Emissionen fügen der Atmosphäre "neuen" Kohlenstoff hinzu, der über Millionen Jahre gebunden war. Diese müssen daher 1:1 durch Carbon-Removal wieder entfernt werden.

10. CO₂-Kreislauf vs. CO₂ aus fossilem Kohlenstoff


Kein Kreislauf:


Abgrenzung zu CO₂-Zertifikaten (BEHG)

Die CO₂-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) dient der Emissionsreduktion und deckt Carbon-Removal-Kosten nicht ab.

11. Deutschland's Klimaverantwortung – Die Zahlen

Wo stehen wir heute?

424 ppm CO₂
In der Atmosphäre befinden sich aktuell 3.341 Gt CO₂
Davon sind 1.141 Gt zusätzlich seit 1750
Das sind 273 Jahre kumulierte Emissionen

Deutschland's historischer Fußabdruck

Kumulative Emissionen
95 Gt CO₂
seit 1750 emittiert
Anteil an globalen Emissionen
5,6%
bei nur 1% Weltbevölkerung
Faktor über fairem Anteil
5,4x
mehr als bevölkerungsgerecht
PPM-Beitrag zur Zunahme
8 ppm
von 144 ppm Gesamt-Zunahme

Pro-Kopf-Verantwortung

Deutscher Durchschnitt (historisch): 1.131 t CO₂ pro Person
Weltweiter Durchschnitt (historisch): 211 t CO₂ pro Person
Atmosphärischer "Schuld"-Anteil pro Deutschen: 759 t CO₂
Atmosphärischer Durchschnitt global: 142 t CO₂
Jeder Deutsche trägt 5,4x mehr zur atmosphärischen CO₂-Last bei als der globale Durchschnitt

Der historische Überschuss

Fairer Anteil gewesen wäre
17,7 Gt
nach Bevölkerungsanteil
Tatsächlich emittiert
95 Gt
seit 1750
Historischer Überschuss
77,3 Gt
über fairem Anteil
Noch in Atmosphäre
51,8 Gt
davon verblieben (67%)
Deutschland's historischer Überschuss (51,8 Gt) entspricht 40% des verbleibenden globalen 1,5°C-Budgets (130 Gt)!

Was für eine gerechte Verteilung nötig wäre

Deutschland müsste entfernen:

Menge Zeitrahmen Kosten pro Jahr % des BIP
51,8 Gt CO₂ Über 30 Jahre 1.036 Mrd. USD/Jahr 24%
51,8 Gt CO₂ Über 50 Jahre 622 Mrd. USD/Jahr 14%
51,8 Gt CO₂ Über 100 Jahre 311 Mrd. USD/Jahr 7%

Kosten basierend auf Direct Air Capture mit 600 USD/t CO₂

Der realistische Umsetzungsplan

1

Phase 1 (2025-2035): Transformation

Emissionen runter + Start CO₂-Entfernung

  • Emissionsreduktion von 8,0 auf 1,3 t CO₂/Kopf (84%)
  • Kohleausstieg bis 2030
  • 100% erneuerbare Stromversorgung bis 2035
  • Aufbau erster DAC-Anlagen: 100 Mio. t/Jahr Kapazität
  • Kosten: ~3% BIP/Jahr
2

Phase 2 (2035-2050): Hochlauf

Skalierung der CO₂-Entfernung

  • Deutschland ist klimaneutral (1,3 t/Kopf)
  • Ausbau auf 1.000 Mio. t CO₂-Entfernung pro Jahr
  • Mix: DAC (50%), Aufforstung (30%), Bodenspeicher (20%)
  • Kumulativ entfernt: 8,2 Gt CO₂
  • Kosten: ~3,5% BIP/Jahr
3

Phase 3 (2050-2100): Vollständiger Ausgleich

Historische Verantwortung übernehmen

  • Verbleibende 43,5 Gt CO₂ entfernen
  • Pro Jahr: 871 Mio. t CO₂
  • Technologie ist deutlich günstiger geworden
  • Kosten: ~2% BIP/Jahr
  • Deutschland ist bis 2100 klimagerecht

Gesamtkosten im Überblick

Gesamtkosten 2025-2100
7,0 Bill. USD
über 75 Jahre
Durchschnitt pro Jahr
94 Mrd. USD
2,2% des BIP
Pro Bürger pro Monat
93 USD
~80 EUR/Monat
Im Vergleich
< Verteidigung
2,2% vs. 2% BIP

Historische Transformationen im Vergleich

Transformation Zeitraum Kosten % BIP/Jahr
Marshall-Plan 4 Jahre (1948-1952) 140 Mrd. USD ~5%
Deutsche Wiedervereinigung 30 Jahre (1990-2020) 2.000 Mrd. EUR 3-4%
Energiewende (bisherig) 20 Jahre (2000-2020) 500 Mrd. EUR ~1,5%
Klimaverantwortung 75 Jahre (2025-2100) 7.000 Mrd. USD 2,2%

Finanzierung

  • CO₂-Steuer schrittweise auf 200-300 €/t
  • Abbau klimaschädlicher Subventionen (60 Mrd./Jahr)
  • Vermögensabgabe (1-2% auf große Vermögen)
  • Internationale Klimabonds
  • EU-Klimafonds und gemeinsame Programme

Positive Nebeneffekte

Wirtschaftlich
• Technologieführer bei CO₂-Entfernung
• Export von DAC-Technologie weltweit
• Hunderttausende neue Jobs
• Energie-Unabhängigkeit
Geopolitisch
• Moralische Führungsrolle
• Vorbild für andere Industrieländer
• Vertrauen vom Global South
• Diplomatisches Gewicht
Gesundheit & Lebensqualität
• Saubere Luft
• Weniger Hitzetote
• Geringere Flutschäden
• Höhere Lebensqualität

Fazit: Es ist machbar

Mit 2,2% des BIP über 75 Jahre kann Deutschland:

✓ Emissionen auf klimaverträgliches Niveau senken
✓ 51,8 Gt CO₂ historischen Überschuss entfernen
✓ Seiner historischen Verantwortung gerecht werden
✓ Eine Vorreiterrolle für andere Industrieländer einnehmen

Das ist weniger als wir für Verteidigung ausgeben.
Das ist der Preis für Gerechtigkeit.
Das ist der Preis für eine bewohnbare Zukunft.

Und ja: Da müssen wir durch.

Datenquellen: Global Carbon Project 2024, EDGAR 2024, Our World in Data, IPCC AR6, Nature Climate Change 2023
Berechnungsgrundlage: Kumulative CO₂-Emissionen seit 1750, territoriale Emissionen, Direct Air Capture Kosten (600 USD/t aktuell, sinkend mit Technologiefortschritt)
Stand: Dezember 2024