I. Verfassungsrechtliche Grundlagen
- Fossiles CO₂ ist klimaschädlich – Wissenschaftlicher Konsens (IPCC)
- Das 2°C-Ziel ist gesetzlich verankert – Pariser Abkommen, KSG
- Das CO₂-Budget für 1,5°C ist aufgebraucht – jede weitere Emission erfordert eine Entfernung (PIK, Copernicus, 3-Jahres-Ø > 1,5°C)
- Notwendigkeit von Carbon-Dioxide-Removal seit 2015 bekannt - Seit dem Pariser Abkommen 2015 und dem IPCC-Bericht 2018 ist Carbon-Dioxide-Removal wissenschaftlich notwendig, um nach einem Overshoot die Temperatur wieder zu senken und Kipppunkt-Kaskaden zu vermeiden (IPCC AR6, PIK, Tipping Points, duration matters)

CAFOLU Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft
CDRgeo technisches Carbon-Dioxide-Removal
Quelle: Few realistic scenarios left to limit global warming to 1.5°C (PIK) (Original Paper PDF)
- Das BVerfG hat die Generationengerechtigkeit als Verfassungsprinzip bestätigt – Lastenverschiebung auf künftige Generationen verletzt deren Freiheitsrechte (BVerfG 1 BvR 2656/18)
- Daraus folgt eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu 1,5°C und Carbon-Dioxide-Removal – nicht nur politisches Ziel, sondern Schutzpflicht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20a GG)
II. Verwaltungsrechtliche Konsequenzen
- Emissionen erzeugen absolute, nicht anteilige Entfernungspflichten – 1t fossiles CO₂ emittiert bedeutet 1t CO₂ muss wieder entfernt und eingelagert werden, konkret der emittierenden Anlage zuordenbar (DEHSt Anlagenliste, Climate Trace, Map, Ariadne)
- Bisher keine explizite Regelung der Zahlungspflichten - CO₂ zu entfernen kostet Geld. Diese Kosten regelt weder das KSG noch das TEHG
- Carbon-Dioxide-Removal-Kosten sind bezifferbar – 388-500 €/t (PIK BVerfG), Marktpreise 600-1.200 €/t
- Carbon-Dioxide-Removal-Kosten sind nicht 'Kosten für sich allein' - sondern unvermeidbare Konsequenz eines physischen Umweltschadens (CO₂-Anreicherung der Atmosphäre, § 3 Abs. 4 BImSchG). Wenn § 5 BImSchG 'erhebliche Nachteile' verhindern soll, muss das die Beseitigungspflicht einschließen - sonst wird der Schaden auf künftige Generationen verschoben.
- Genehmigungen dürfen keine erheblichen Nachteile verursachen - Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, dass keine erheblichen Nachteile für die Allgemeinheit hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 BImSchG), Abs. 2 besagt, dass Vorsorge getroffen werden muss (§ 5 Abs. 2 BImSchG).
- Carbon-Dioxide-Removal-Kosten sind erhebliche lokale Nachteile – sie erzeugen konkrete Verbindlichkeiten bei Steuerzahlern im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde, nicht diffuse globale Klimafolgen wie im KSG, TEHG oder BEHG behandelt.
III. Haushaltsrechtliche Ausweispflicht
- Haushaltsgrundsätze verlangen Ausweis aller absehbaren Verbindlichkeiten – unabhängig von gesetzlicher Zahlungspflicht (§§ 7, 11, 17 BHO/LHO)
- Rückstellungspflicht gilt auch bei ungewissen Verbindlichkeiten – § 249 HGB, Analogie zu Pensionen, Renaturierung, Atommüll
- Betreiber verstoßen nicht gegen Verwaltungsrecht – sie haben Genehmigungen (z. B. GuD Altbach/Deizisau, GuD Eschweiler)
- Sind die Behörden verantwortlich? - Staatsanwaltschaften bestätigen, dass die Betreiber nicht verantwortlich sind, da sie Genehmigungen haben (Kleve, Mosbach, Leipzig, Rostock, Bayreuth 1 / Seite 2). Entsprechend obliegt es den Genehmigungsbehörden bzw. deren Regierungsbezirken, die Verantwortung für die Verbindlichkeiten zu übernehmen, mit denen ihre Steuerzahler belastet werden.
- Nirgends werden diese Kosten ausgewiesen – weder im Bundeshaushalt noch in Landeshaushalten (Stuttgart, Köln, Düsseldorf), noch in UVP-Verfahren (UVP), noch in Genehmigungen (Genehmigungsbescheid). Auch das TEHG oder das UVPG beachten diese Kosten bisher nicht (Düsseldorf). Die Kosten entstehen aber und sind reale Verbindlichkeiten.
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Koblenz/Rheinland-Pfalz) bestätigt, dass Vorhaben, mit nur geringen klimawirksamen Emissionen, nicht betroffen sind. - Zu klären ist, wer die Ausweispflicht trägt – Genehmigungsbehörden? UVP-Stellen? Bund? Land? Finanzministerium? "Eine solche Vermögensbedienungspflicht kommt den [..] Genehmigungsbehörden [..] nicht zu" (Freiburg), "Kosten- und Haushaltsfragen [sind] kein Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren[s]" (Stuttgart).
Eine Prüfbitte an den Bundesrechnungshof ergab: Der Bundesrechnungshof hat die Prüfbitte angenommen und an das zuständige Prüfungsgebiet weitergeleitet; ob daraus eine Prüfung wird, entscheidet dieses eigenständig und teilt es dem Hinweisgeber nicht mit. Für Landeshaushalte hat er auf seine fehlende Prüfungszuständigkeit hingewiesen (Antwort vom 3.3.26). Auf die Prüfbitte an den Rechnungshof Baden-Württemberg gab es diese Antwort am 7.4.2026.
Da der Bundesrechnungshof für die Länder nicht zuständig ist, habe ich die genehmigenden Stellen selbst gebeten, den Hinweis auf dem Dienstweg an das Finanzministerium NRW und den Landesrechnungshof NRW weiterzuleiten — sie kennen die genehmigten Anlagen und Emissionsmengen ihres Bezirks, die zuständige Haushaltsstelle nicht (MUNV NRW, BR Münster, BR Düsseldorf, BR Köln). Das Umweltministerium NRW hat die Weiterleitung mit Antwort vom 03.06.2026 abgelehnt — eine Rückstellung setze eine gesetzlich anerkannte Außenverbindlichkeit gegenüber Dritten voraus, die für CO₂-Entnahmekosten "derzeit auch nicht" bestehe. Daraufhin habe ich die Frage mit einer Prüfbitte an den Landesrechnungshof NRW direkt der landesrechtlich zuständigen Prüfstelle vorgelegt.
IV. Der parlamentarische Weg
- Die Auskunfts-Sackgasse lässt sich nur parlamentarisch öffnen – Behörden erklären sich für nicht zuständig, und die Rechnungshöfe prüfen unabhängig und informieren Bürgerinnen und Bürger nicht über laufende Prüfungen. Eine Kleine Anfrage zwingt die Regierung dagegen zu einer öffentlichen, datierten und zitierbaren Antwort auf die Frage, wer die Ausweispflicht trägt. Ausgearbeitete Entwürfe liegen vor: Deutscher Bundestag (Anschlussfrage zur Antwort der Bundesregierung, Drs. 21/2193), Landtag Nordrhein-Westfalen, Landtag Baden-Württemberg.
- Den Rückkanal zum Rechnungshof haben nur Abgeordnete – über den Rechnungsprüfungsausschuss können sie erfahren bzw. anstoßen, ob der jeweilige Rechnungshof die bereits vorliegende Prüfbitte aufgreift – ein Weg, der Bürgerinnen und Bürgern verschlossen ist.
V. Anfragen an Betreiber, BaFin und Abschlussprüfer
- Die Betreiber wurden direkt gefragt (versendet 11.06.2026) — vier Fragen: Rückstellungen nach § 249 HGB/IAS 37? Rechtsgrundlage bei Verneinung? Abbildung in ESRS E1? Vorsorge für Umstrukturierungen? — RWE, Uniper, EnBW, LEAG
- Der BaFin-Bilanzkontrolle liegen Hinweise vor (§§ 106 ff. WpHG, eingereicht 11.06.2026) — fehlende Rückstellungen bzw. Anhangangaben in den Konzernabschlüssen 2025: Hinweis zu RWE, zu Uniper, zu EnBW
- Die Abschlussprüfer erhielten Themenhinweise (versendet 11.06.2026: Deloitte/RWE, PwC/Uniper, BDO/EnBW — RWE, Uniper, EnBW) zur Würdigung in der Prüfsaison 2026; Eskalation: Auskunftsfragen nach § 131 AktG auf den Hauptversammlungen 2027.
VI. Strafrechtliche Betrachtung
- Vermögensschaden - Vermögensschaden kann bereits in der Begründung einer Verbindlichkeit liegen (BGHSt 21, 384, 385 - Provisionsvertreter-Fall; BGHSt 16, 220; BGHSt 23, 300).
- Das systematische Verschweigen wurde bundesweit zur Anzeige gebracht (§ 266 StGB, § 263 StGB) – die Staatsanwaltschaften sahen bisher keinen Anfangsverdacht; ihre Antworten dokumentieren aber, dass niemand die Verantwortung trägt (siehe III., Punkt 16).
Beispiele
Beispiel 1 - GuD Altbach/Deizisau verursacht 1.275.000 t/Jahr CO₂-Emissionen » 637.500.000 €/Jahr Carbon-Dioxide-Removal-Kosten » 12,75 Mrd. € Vermögensschaden für Stuttgarter Steuerzahler allein aus diesem einen Kraftwerk (Berechnung)Beispiel 2 - GuD Weisweiler verursacht 1.533.600 t/Jahr CO₂-Emissionen » 766,8 Mio. €/Jahr Carbon-Dioxide-Removal-Kosten » 15,34 Mrd. € Vermögensschaden für Kölner Steuerzahler allein aus diesem einen Kraftwerk (Zulassung, FragDenStaat)
Die Frage ist:
Warum wollen Genehmigungsbehörden die vollständigen Kosten nicht ausweisen?
Warum haben Genehmigungsbehörden kein Interesse daran, die vollständigen Verbindlichkeiten für ihre eigene Region für die von ihnen genehmigten Anlagen offenzulegen?
Überschlägig: Für einen Bruchteil dieser Kosten ließe sich mit Solar & Wind ein Vielfaches der Kraftwerksleistung als Überkapazität errichten — die selbst bei "Dunkelflauten" noch ein Mehrfaches der hier genehmigten Leistung liefern würde (eigene Überschlagsrechnung auf Basis aktueller Investitionskosten je kW).
Warum haben Genehmigungsbehörden kein Interesse daran, die vollständigen Verbindlichkeiten für ihre eigene Region für die von ihnen genehmigten Anlagen offenzulegen?
Überschlägig: Für einen Bruchteil dieser Kosten ließe sich mit Solar & Wind ein Vielfaches der Kraftwerksleistung als Überkapazität errichten — die selbst bei "Dunkelflauten" noch ein Mehrfaches der hier genehmigten Leistung liefern würde (eigene Überschlagsrechnung auf Basis aktueller Investitionskosten je kW).
Unser Rechtssystem tut sich schwer mit der "anteilligen Schuld" an den globalen Klimafolgen.
Jetzt ist das anders, da wir
Die Welt ist jetzt so wie sie ist.
Entsprechend sollten die bestehenden Gesetze ab sofort ausreichend sein, um diese Verbindlichkeiten ausweisen zu müssen.
Der Gesetzgeber hat sich schliesslich einen vollständigen und wahren Haushalt per Gesetz gewünscht.
- die 1,5 Grad erreicht haben,
- eine Rückkehr zu 1,5 Grad wissenschaftlich nötig ist um Kippunkte zu vermeiden und
- jede weitere Emission fossilen CO2 1:1 zuordenbar ist zum Emittenten,
- ist jede weitere Emission fossilen CO2 1:1 auch wieder zu entnehmen, ganz unabhängig davon was andere machen.
Die Welt ist jetzt so wie sie ist.
Entsprechend sollten die bestehenden Gesetze ab sofort ausreichend sein, um diese Verbindlichkeiten ausweisen zu müssen.
Der Gesetzgeber hat sich schliesslich einen vollständigen und wahren Haushalt per Gesetz gewünscht.
Einwände und ihre Entkräftung
Alle bisher von Staatsanwaltschaften, Behörden und Ministerien vorgebrachten Einwände — und warum sie nicht tragen (Originalantworten je Anlage in der Tabelle verlinkt):
- „Die Betreiber haben Genehmigungen." (StA Kleve, Mosbach, Leipzig, Rostock, Bayreuth)
Die Legalisierungswirkung reicht nur so weit wie das Prüfprogramm — und die Behörden bestätigen selbst, dass Folgekosten nicht geprüft wurden (Nr. 2). Was nie Verfahrensgegenstand war, kann der Bescheid nicht freistellen; zivilrechtliche Haftung bleibt ohnehin unberührt (§ 14 S. 2 BImSchG; OLG Hamm, Urt. v. 28.05.2025). - „Kosten- und Haushaltsfragen sind kein Bestandteil des Genehmigungsverfahrens." (RP Stuttgart, BR Köln, BR Düsseldorf — je schriftlich)
Zutreffend — und gerade deshalb kein Gegenargument: Die Ausweispflicht trifft Haushalt (§ 17 Abs. 2 BHO: „voraussichtliche Gesamtkosten") und Bilanz (§ 249 HGB/IAS 37), nicht das BImSchG-Verfahren. Die Antwort belegt nur, dass nirgends geprüft wird. - „Keine gesetzlich anerkannte Außenverbindlichkeit gegenüber Dritten." (MUNV NRW, 03.06.2026)
§ 249 HGB verlangt keine einklagbare Außenverbindlichkeit — die faktische Verpflichtung genügt (st. Rspr./IDW; ebenso IAS 37.10 „constructive obligation"). Im Übrigen zirkulär: kein Gesetz → kein Ausweis → kein Handlungsdruck → kein Gesetz. - „Eine Vermögensbetreuungspflicht kommt den Genehmigungsbehörden nicht zu." (StA Freiburg)
Mag für die einzelne Behörde stimmen — dann liegt die Pflicht bei Haushalts-/Bilanzverantwortlichen. Alle Stellen zusammen können sie nicht *nirgends* liegen lassen: Die Pflicht zur Haushaltswahrheit (§§ 7, 11, 17 BHO/LHO) besteht unstreitig. - „Der Emissionshandel (TEHG/EU-ETS) deckt das ab." (sinngemäß Düsseldorf; Standard-Konter)
Das Zertifikat berechtigt zur Emission — es finanziert keine Entnahme. ETS-Einnahmen sind nicht zweckgebunden; Netto-Negativität (Art. 2 VO (EU) 2021/1119) liegt außerhalb der Cap-Logik; die CRCF-VO schafft Zertifizierung, kein Funding. („Parkgebühr ist nicht Abschleppen.") - „Der nationale CO₂-Preis (BEHG) zahlt das schon."
Das BEHG bepreist Brennstoffe zur Lenkung — auch hier keine Zweckbindung für Entnahme; Großfeuerungsanlagen unterliegen ohnehin dem ETS, nicht dem BEHG. - „Vorhaben mit geringen klimawirksamen Emissionen sind nicht betroffen." (SGD Nord, Koblenz, 12/2025)
Bestätigt im Umkehrschluss die Relevanz von Großanlagen: Die 26 Registeranlagen emittieren bis zu 2,3 Mio t/Jahr — das Gegenteil von „gering". - „Die Rechtsverordnung nach § 3b KSG kommt noch / zuständig ist später jemand." (Bundesregierung, BT-Drs. 21/2193; MUNV)
Die RVO regelt die Zahlung, nicht die Entstehung: Die Pflicht entsteht mit der Emission (Budget verbraucht; BVerfG 1 BvR 2656/18 — das Aufschieben selbst verletzt Grundrechte). Ausweis-/Rückstellungspflichten gelten unabhängig von der Zahlungsregelung (§ 17 Abs. 2 BHO; § 249, § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Inzwischen bestätigt der Bund das selbst: Die angekündigte Entnahme-Förderung zielt auf unvermeidbare Restemissionen „vor allem aus der Landwirtschaft und bestimmten Industrieprozessen" — fossile Kraftwerke kommen darin nicht vor (BMUKN-PM 067/26, Juni 2026). - „Die Anlagen sind H₂-ready — sie laufen später mit Wasserstoff." (Betreiber-Kommunikation)
Solange grüner Wasserstoff nicht in relevanter Menge existiert, laufen sie mit Erdgas — jede Betriebsstunde erzeugt die Pflicht. Geringere Auslastung senkt die Werte proportional, ändert die Größenordnung nicht; die H₂-Umstellung ist zudem weder genehmigungsrechtlich gesichert noch bepreist. Seit dem StromVKG 2026 sogar amtlich: H₂-Pflicht erst ab Betriebsjahr 8 — mindestens sieben Erdgas-Jahre sind gesetzlich eingepreist. - „Die Kosten sind spekulativ."
388–500 €/t stammen aus der PIK-Stellungnahme im BVerfG-Verfahren; Marktpreise (Climeworks u.a.) liegen bei 600–1.200 €/t darüber. Unsicherheit der Höhe nach begründet nach dem Vorsichts- und Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) gerade die Darstellungspflicht — wie bei Pensionen, Atommüll, Renaturierung. - „Künftige Lernkurven machen DACCS billig."
Möglich — dann fällt die Rückstellung später geringer aus; für Ansatz und Anhangangabe heute ist die konservative Spanne maßgeblich. Kipppunkt-Risiken wirken gegenläufig (Dietz et al., PNAS 2021: +25 % im Mittel). - „Rechnungshöfe prüfen unabhängig und informieren nicht." (BRH 03.03.2026)
Richtig — deshalb zusätzlich die Instanzen mit definierten Verfahren: BaFin-Bilanzkontrolle, Abschlussprüfer, parlamentarische Anfragen, HV-Auskunftsrecht. - „Künftige Regierungen könnten die Pflicht ändern."
Gilt für Pensionen genauso — sie werden trotzdem ausgewiesen. Haushalts- und Bilanzgrundsätze kennen keine Ausnahme für politisch änderbare Verpflichtungen. - „Keine rechtliche Verpflichtung i.S.v. IAS 37." (erwartete Konzernantwort)
IAS 37.10 erfasst ausdrücklich die faktische Verpflichtung (constructive obligation) — begründet u.a. durch die öffentlich bekundeten Klimaneutralitäts-/H₂-Zusagen der Konzerne selbst i.V.m. der beschlossenen Rechtslage. - „Das betrifft allenfalls Neubauten." (naheliegender Einwand)
Nein — die Pflicht entsteht mit jeder emittierten Tonne, seit das 1,5-Grad-Budget verbraucht ist (Grenze gezogen durch BVerfG 1 BvR 2656/18, 2021). Sie läuft daher seit 2021 fortlaufend auch für alle weiterbetriebenen Gas- und Kohle-Bestandsanlagen auf; die Neubauvorhaben sind nur der am klarsten bezifferbare Ausschnitt. - „Die Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst die Klimafolgen doch." (naheliegender Einwand)
Auf dem Papier ja: Anlage 4 Nr. 4 c) gg) UVPG verlangt die Beschreibung der Auswirkungen auf das Klima, „zum Beispiel durch Art und Ausmaß der mit dem Vorhaben verbundenen Treibhausgasemissionen". In der Praxis fehlt das Ausmaß: Der UVP-Bericht zum GuD Schwarze Pumpe (LEAG, 870 MW — rechnerisch ~1,7 Mio t CO₂/a) enthält keine einzige CO₂-Mengenangabe — nur die Feststellung, dass „Klimagase, insbesondere Kohlenstoffdioxid, emittiert" werden, den Verweis auf den Emissionshandel und das Fazit „keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima". Beantwortet wird zudem nur die Frage nach dem lokalen Klima am Standort, nicht die nach den globalen Folgen. In den Bescheiden ebenso — amtlich: „In den ergangenen Bescheiden sind keine CO2-Jahresemissionen prognostiziert, ausgewiesen bzw. als Grenzwerte festgelegt." (LfU Brandenburg, 12.06.2026).

