CO2-Entnahme / Carbon-Dioxide-Removal (CDR)

Genehmigungen für fossile CO₂-Emissionen erzeugen konkrete Carbon-Dioxide-Removal-Verbindlichkeiten bei Steuerzahlern. Diese werden weder im Bundeshaushalt noch in Landeshaushalten ausgewiesen - obwohl haushaltsrechtliche und verfassungsrechtliche Pflichten dazu bestehen.

Kurzfassung (2 Seiten)
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Tabelle: CO₂-Entnahmekosten der geplanten Gaskraftwerke — 26 Vorhaben, 305,7 Mrd. €, je Anlage mit Quellen und Behördenantworten

I. Verfassungsrechtliche Grundlagen

  1. Fossiles CO₂ ist klimaschädlich – Wissenschaftlicher Konsens (IPCC)
  2. Das 2°C-Ziel ist gesetzlich verankertPariser Abkommen, KSG
  3. Das CO₂-Budget für 1,5°C ist aufgebraucht – jede weitere Emission erfordert eine Entfernung (PIK, Copernicus, 3-Jahres-Ø > 1,5°C)
  4. Notwendigkeit von Carbon-Dioxide-Removal seit 2015 bekannt - Seit dem Pariser Abkommen 2015 und dem IPCC-Bericht 2018 ist Carbon-Dioxide-Removal wissenschaftlich notwendig, um nach einem Overshoot die Temperatur wieder zu senken und Kipppunkt-Kaskaden zu vermeiden (IPCC AR6, PIK, Tipping Points, duration matters)

     CAFOLU Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft
     CDRgeo technisches Carbon-Dioxide-Removal
    Quelle: Few realistic scenarios left to limit global warming to 1.5°C (PIK) (Original Paper PDF)

  5. Das BVerfG hat die Generationengerechtigkeit als Verfassungsprinzip bestätigt – Lastenverschiebung auf künftige Generationen verletzt deren Freiheitsrechte (BVerfG 1 BvR 2656/18)
  6. Daraus folgt eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu 1,5°C und Carbon-Dioxide-Removal – nicht nur politisches Ziel, sondern Schutzpflicht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20a GG)

II. Verwaltungsrechtliche Konsequenzen

  1. Emissionen erzeugen absolute, nicht anteilige Entfernungspflichten – 1t fossiles CO₂ emittiert bedeutet 1t CO₂ muss wieder entfernt und eingelagert werden, konkret der emittierenden Anlage zuordenbar (DEHSt Anlagenliste, Climate Trace, Map, Ariadne)
  2. Bisher keine explizite Regelung der Zahlungspflichten - CO₂ zu entfernen kostet Geld. Diese Kosten regelt weder das KSG noch das TEHG
  3. Carbon-Dioxide-Removal-Kosten sind bezifferbar – 388-500 €/t (PIK BVerfG), Marktpreise 600-1.200 €/t
  4. Carbon-Dioxide-Removal-Kosten sind nicht 'Kosten für sich allein' - sondern unvermeidbare Konsequenz eines physischen Umweltschadens (CO₂-Anreicherung der Atmosphäre, § 3 Abs. 4 BImSchG). Wenn § 5 BImSchG 'erhebliche Nachteile' verhindern soll, muss das die Beseitigungspflicht einschließen - sonst wird der Schaden auf künftige Generationen verschoben.
  5. Genehmigungen dürfen keine erheblichen Nachteile verursachen - Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, dass keine erheblichen Nachteile für die Allgemeinheit hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 BImSchG), Abs. 2 besagt, dass Vorsorge getroffen werden muss (§ 5 Abs. 2 BImSchG).
  6. Carbon-Dioxide-Removal-Kosten sind erhebliche lokale Nachteile – sie erzeugen konkrete Verbindlichkeiten bei Steuerzahlern im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde, nicht diffuse globale Klimafolgen wie im KSG, TEHG oder BEHG behandelt.

III. Haushaltsrechtliche Ausweispflicht

  1. Haushaltsgrundsätze verlangen Ausweis aller absehbaren Verbindlichkeiten – unabhängig von gesetzlicher Zahlungspflicht (§§ 7, 11, 17 BHO/LHO)
  2. Rückstellungspflicht gilt auch bei ungewissen Verbindlichkeiten§ 249 HGB, Analogie zu Pensionen, Renaturierung, Atommüll
  3. Betreiber verstoßen nicht gegen Verwaltungsrecht – sie haben Genehmigungen (z. B. GuD Altbach/Deizisau, GuD Eschweiler)
  4. Sind die Behörden verantwortlich? - Staatsanwaltschaften bestätigen, dass die Betreiber nicht verantwortlich sind, da sie Genehmigungen haben (Kleve, Mosbach, Leipzig, Rostock, Bayreuth 1 / Seite 2). Entsprechend obliegt es den Genehmigungsbehörden bzw. deren Regierungsbezirken, die Verantwortung für die Verbindlichkeiten zu übernehmen, mit denen ihre Steuerzahler belastet werden.
  5. Nirgends werden diese Kosten ausgewiesen – weder im Bundeshaushalt noch in Landeshaushalten (Stuttgart, Köln, Düsseldorf), noch in UVP-Verfahren (UVP), noch in Genehmigungen (Genehmigungsbescheid). Auch das TEHG oder das UVPG beachten diese Kosten bisher nicht (Düsseldorf). Die Kosten entstehen aber und sind reale Verbindlichkeiten.
    Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Koblenz/Rheinland-Pfalz) bestätigt, dass Vorhaben, mit nur geringen klimawirksamen Emissionen, nicht betroffen sind.
  6. Zu klären ist, wer die Ausweispflicht trägt – Genehmigungsbehörden? UVP-Stellen? Bund? Land? Finanzministerium? "Eine solche Vermögensbedienungspflicht kommt den [..] Genehmigungsbehörden [..] nicht zu" (Freiburg), "Kosten- und Haushaltsfragen [sind] kein Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren[s]" (Stuttgart).

    Eine Prüfbitte an den Bundesrechnungshof ergab: Der Bundesrechnungshof hat die Prüfbitte angenommen und an das zuständige Prüfungsgebiet weitergeleitet; ob daraus eine Prüfung wird, entscheidet dieses eigenständig und teilt es dem Hinweisgeber nicht mit. Für Landeshaushalte hat er auf seine fehlende Prüfungszuständigkeit hingewiesen (Antwort vom 3.3.26). Auf die Prüfbitte an den Rechnungshof Baden-Württemberg gab es diese Antwort am 7.4.2026.

    Da der Bundesrechnungshof für die Länder nicht zuständig ist, habe ich die genehmigenden Stellen selbst gebeten, den Hinweis auf dem Dienstweg an das Finanzministerium NRW und den Landesrechnungshof NRW weiterzuleiten — sie kennen die genehmigten Anlagen und Emissionsmengen ihres Bezirks, die zuständige Haushaltsstelle nicht (MUNV NRW, BR Münster, BR Düsseldorf, BR Köln). Das Umweltministerium NRW hat die Weiterleitung mit Antwort vom 03.06.2026 abgelehnt — eine Rückstellung setze eine gesetzlich anerkannte Außenverbindlichkeit gegenüber Dritten voraus, die für CO₂-Entnahmekosten "derzeit auch nicht" bestehe. Daraufhin habe ich die Frage mit einer Prüfbitte an den Landesrechnungshof NRW direkt der landesrechtlich zuständigen Prüfstelle vorgelegt.

IV. Der parlamentarische Weg

  1. Die Auskunfts-Sackgasse lässt sich nur parlamentarisch öffnen – Behörden erklären sich für nicht zuständig, und die Rechnungshöfe prüfen unabhängig und informieren Bürgerinnen und Bürger nicht über laufende Prüfungen. Eine Kleine Anfrage zwingt die Regierung dagegen zu einer öffentlichen, datierten und zitierbaren Antwort auf die Frage, wer die Ausweispflicht trägt. Ausgearbeitete Entwürfe liegen vor: Deutscher Bundestag (Anschlussfrage zur Antwort der Bundesregierung, Drs. 21/2193), Landtag Nordrhein-Westfalen, Landtag Baden-Württemberg.
  2. Den Rückkanal zum Rechnungshof haben nur Abgeordnete – über den Rechnungsprüfungsausschuss können sie erfahren bzw. anstoßen, ob der jeweilige Rechnungshof die bereits vorliegende Prüfbitte aufgreift – ein Weg, der Bürgerinnen und Bürgern verschlossen ist.

V. Anfragen an Betreiber, BaFin und Abschlussprüfer

  1. Die Betreiber wurden direkt gefragt (versendet 11.06.2026) — vier Fragen: Rückstellungen nach § 249 HGB/IAS 37? Rechtsgrundlage bei Verneinung? Abbildung in ESRS E1? Vorsorge für Umstrukturierungen? — RWE, Uniper, EnBW, LEAG
  2. Der BaFin-Bilanzkontrolle liegen Hinweise vor (§§ 106 ff. WpHG, eingereicht 11.06.2026) — fehlende Rückstellungen bzw. Anhangangaben in den Konzernabschlüssen 2025: Hinweis zu RWE, zu Uniper, zu EnBW
  3. Die Abschlussprüfer erhielten Themenhinweise (versendet 11.06.2026: Deloitte/RWE, PwC/Uniper, BDO/EnBW — RWE, Uniper, EnBW) zur Würdigung in der Prüfsaison 2026; Eskalation: Auskunftsfragen nach § 131 AktG auf den Hauptversammlungen 2027.

VI. Strafrechtliche Betrachtung

  1. Vermögensschaden - Vermögensschaden kann bereits in der Begründung einer Verbindlichkeit liegen (BGHSt 21, 384, 385 - Provisionsvertreter-Fall; BGHSt 16, 220; BGHSt 23, 300).
  2. Das systematische Verschweigen wurde bundesweit zur Anzeige gebracht (§ 266 StGB, § 263 StGB) – die Staatsanwaltschaften sahen bisher keinen Anfangsverdacht; ihre Antworten dokumentieren aber, dass niemand die Verantwortung trägt (siehe III., Punkt 16).

Beispiele

Beispiel 1 - GuD Altbach/Deizisau verursacht 1.275.000 t/Jahr CO₂-Emissionen » 637.500.000 €/Jahr Carbon-Dioxide-Removal-Kosten » 12,75 Mrd. € Vermögensschaden für Stuttgarter Steuerzahler allein aus diesem einen Kraftwerk (Berechnung)

Beispiel 2 - GuD Weisweiler verursacht 1.533.600 t/Jahr CO₂-Emissionen » 766,8 Mio. €/Jahr Carbon-Dioxide-Removal-Kosten » 15,34 Mrd. € Vermögensschaden für Kölner Steuerzahler allein aus diesem einen Kraftwerk (Zulassung, FragDenStaat)

Die Frage ist:

Warum wollen Genehmigungsbehörden die vollständigen Kosten nicht ausweisen?

Warum haben Genehmigungsbehörden kein Interesse daran, die vollständigen Verbindlichkeiten für ihre eigene Region für die von ihnen genehmigten Anlagen offenzulegen?

Überschlägig: Für einen Bruchteil dieser Kosten ließe sich mit Solar & Wind ein Vielfaches der Kraftwerksleistung als Überkapazität errichten — die selbst bei "Dunkelflauten" noch ein Mehrfaches der hier genehmigten Leistung liefern würde (eigene Überschlagsrechnung auf Basis aktueller Investitionskosten je kW).

Unser Rechtssystem tut sich schwer mit der "anteilligen Schuld" an den globalen Klimafolgen.

Jetzt ist das anders, da wir
  • die 1,5 Grad erreicht haben,
  • eine Rückkehr zu 1,5 Grad wissenschaftlich nötig ist um Kippunkte zu vermeiden und
  • jede weitere Emission fossilen CO2 1:1 zuordenbar ist zum Emittenten,
  • ist jede weitere Emission fossilen CO2 1:1 auch wieder zu entnehmen, ganz unabhängig davon was andere machen.
Nicht die Gesetze haben sich geändert, sondern die Umwelt.

Die Welt ist jetzt so wie sie ist.

Entsprechend sollten die bestehenden Gesetze ab sofort ausreichend sein, um diese Verbindlichkeiten ausweisen zu müssen.

Der Gesetzgeber hat sich schliesslich einen vollständigen und wahren Haushalt per Gesetz gewünscht.

Einwände und ihre Entkräftung

Alle bisher von Staatsanwaltschaften, Behörden und Ministerien vorgebrachten Einwände — und warum sie nicht tragen — stehen gesammelt in der Vertiefung (kompakt auch als PDF); die Originalantworten je Anlage sind in der Tabelle verlinkt.

Aktuelle Überlegungen (Stand Juli 2026): Wer prüft die Folgekosten? — Amtliche Auskünfte im Wortlaut

Die Entnahmekosten sind real und individuell zurechenbar — aber sie stehen auf keinem Blatt. Acht amtliche Auskünfte aus sechs Ländern und vom Bund bestätigen: geprüft wird nirgends.

  • Bezirksregierung Arnsberg (Gaskraftwerk Gersteinwerk, UIG-Bescheid 30.06.2026, Az. 900-0364506-0005): Die Folgekosten „gehören nicht zum Prüfrahmen … liegen daher nicht vor." FragDenStaat
  • Bezirksregierung Arnsberg (Gaskraftwerk Bergkamen, UIG-Bescheid 03.07.2026, Az. 900-0020390-0001): Die 13. BImSchV enthält keine CO₂-Grenzwerte — daher wurden die CO₂-Emissionen im Verfahren gar nicht betrachtet; die Folgekosten „gehören nicht zum Prüfrahmen … nicht um Umweltinformationen." FragDenStaat
  • Landesamt für Umwelt Brandenburg (12.06.2026, Az. UIG 003/26-T24): „In den ergangenen Bescheiden sind keine CO₂-Jahresemissionen prognostiziert, ausgewiesen bzw. als Grenzwerte festgelegt." FragDenStaat
  • Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (18.06.2026): Eine „Ermittlung oder Bewertung [hat] im Verfahren … noch nicht stattgefunden" — CDR-Folgekosten würden „in der Regel nicht … beziffert." FragDenStaat
  • Regierungspräsidium Darmstadt (29.06./01.07.2026): Die Folgekosten seien „nicht Gegenstand" des Verfahrens; ob sie in irgendeinem behördlichen Verfahren betrachtet würden, „entzieht sich meiner Kenntnis." FragDenStaat
  • Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig (Gaskraftwerk Mehrum, Auskunft 09.07.2026, Az. BS 23-066): „Eine Ermittlung von Carbon-Removal-Kosten hat in diesem Vorbescheidsverfahren nicht stattgefunden … war nicht erforderlich." FragDenStaat
  • Landesdirektion Sachsen (GuD Lippendorf, Bescheid 06.07.2026, Gz. 44-8315/25/38): Folgekosten „wurden nicht ermittelt, bewertet oder in Unterlagen ausgewiesen" — die CO₂-Mengen stehen weder in der Teilgenehmigung noch im UVP-Bericht. FragDenStaat
  • Bundesministerium der Finanzen (30.06.2026): Für diese künftigen CO₂-Entnahmeverpflichtungen wird in der Vermögensrechnung des Bundes keine Rückstellung gebildet, weil es „an … Gläubigern" fehle.

Fazit: Die Verbindlichkeit ist real — aber heimatlos. Sie steht in keinem Buch, weder im Bundeshaushalt noch in den Bilanzen der Betreiber. Der Staat prüft sie explizit nicht — gesetzlich so angelegt (§ 5 Abs. 2 BImSchG; UVP-VwV Nr. 16.4.1). „Kein Gläubiger" schützt die Bilanz, nicht den Steuerzahler.

Nächster Schritt: eine IFG-Anfrage an die BaFin, ob die Bilanzkontrolle (§§ 106 ff. WpHG) prüft, dass börsennotierte Betreiber für diese Entnahmekosten Rückstellungen bilden (gestellt 01.07.2026, FragDenStaat).

Entstehen diese Kosten wirklich?

Die Kette hat fünf Glieder, und jedes lässt sich einzeln prüfen:

  1. Jede Tonne bleibt und wärmt. CO₂ verweilt Jahrhunderte in der Atmosphäre. Aufhören zu emittieren stoppt die Erwärmung nur — sie sinkt dadurch nicht. Nach unten geht es ausschließlich durch aktive Entnahme.
  2. Die 1,5-Grad-Grenze ist bereits überschritten (2024 war das erste Kalenderjahr darüber; der Dreijahresschnitt 2023–2025 liegt bei rund 1,5 °C). Das Budget ist verbraucht. Damit gilt für jede weitere Tonne: Sie vergrößert den Überschuss, der wieder abgetragen werden muss — eins zu eins.
  3. Entnahme kostet real Geld. CO₂ aus 0,04 % Konzentration zurückzuholen hat physikalische Mindestkosten; praktisch sind es heute mehrere hundert Euro pro Tonne. Die Höhe ist unsicher — die Existenz nicht.
  4. Jede Tonne ist zurechenbar. Sie wird pro Anlage amtlich gemessen und berichtet (Emissionshandel).
  5. Also entsteht mit jeder Tonne eine Schuld — im Moment der Emission, nicht irgendwann später. Später wird nur bezahlt.

Warten macht die Schuld nicht kleiner — es verzinst sie

Der einzige ernsthafte Einwand lautet: „Bezahlt wird doch nur, wenn die Welt sich irgendwann für die Entnahme entscheidet." Das verkennt die Lage: Die Entnahme ist keine Option, die man wählen oder lassen kann — sie muss irgendwann geschehen, denn nur sie senkt die Temperatur wieder unter 1,5 Grad. Offen ist allein, wann. Und das Warten hat einen doppelten Preis:

  • Die Schäden laufen weiter, bis entnommen ist. Fluten, Ernteausfälle, Hitze — die Schadenssumme wächst mit jedem Jahr, das die Überschreitung dauert. Entscheidend ist nicht nur, wie viel emittiert wurde, sondern wie lange es oben bleibt.
  • Die zu entnehmende Menge selbst wächst. Je länger die Überschreitung dauert, desto wahrscheinlicher kippen Erdsystem-Elemente (Permafrost, Amazonas-Regenwald …), die selbst CO₂ freisetzen — auch ganz ohne weitere menschliche Emissionen (Armstrong McKay et al., Science 2022; Schleussner et al., Nature 2024). Mit jedem überschrittenen Kipppunkt kann sich die Hauptschuld vervielfachen.

Einen Weg, auf dem die Tonne nichts kostet, gibt es nicht — den verbietet die Physik (Glied 1). Die heutigen Entnahmekosten sind darum keine Obergrenze, sondern die vorsichtigste Zahl überhaupt: der Preis bei sofortigem Handeln. Jedes Jahr Aufschub addiert Schäden und vergrößert womöglich die Menge — eine Schuld, die nicht bedient wird, verzinst sich.

Und eine Schuld, die nicht bezahlt wird, hört nicht auf zu existieren — sie wird nur von den Falschen getragen. Wer Müll in den Wald kippt, erzeugt die Entsorgungskosten im Moment des Kippens: Ob er selbst zahlt, die Gemeinde zahlt oder alle im vermüllten Wald leben, ändert nur, wer trägt — nicht, ob es kostet. Unbestimmt ist bei diesen Schulden das Wann und das Wer der Abwicklung. Nicht das Ob.

Bemerkenswert am bisherigen Verlauf: In über einem Jahr Korrespondenz mit Behörden, Ministerien und Staatsanwaltschaften hat keine einzige Stelle bestritten, dass diese Kosten entstehen. Bestritten wird ausschließlich die eigene Zuständigkeit, sie aufzuschreiben.

Vertiefung