CO2-Entnahme / Carbon-Dioxide-Removal (CDR)

1. Carbon-Dioxide-Removal im Haushalt

Das gesetzliche 1,5°C-Ziel ist erreicht. Das CO₂-Budget ist verbraucht. Jede weitere CO₂-Emission muss durch Carbon-Dioxide-Removal wieder entfernt werden.

Jede weitere CO₂-Emission verursacht reale Verbindlichkeiten. Nicht die Gesetze haben sich geändert, sondern die Natur. Die CO₂-Mengen werden weltweit getrackt (z. B. auf climatetrace.org) und Deutschland wird diese Carbon-Dioxide-Removal-Kosten bezahlen oder die Entfernung durchführen müssen. Die Politik verlangt per Gesetz (§ 7, § 8 BHO/LHO) einen vollständigen und wahren Haushalt, und es obliegt den Verwaltungs- und Genehmigungsbehörden sich daran zu halten.

Nach dem IPCC-Sachstandsbericht AR6 beinhaltet das offizielle 1,5°C-Ziel einen unvermeidlichen "Temperature Overshoot" - Deutschland wird die 1,5°C-Schwelle temporär überschreiten und kann nur durch massive Carbon-Dioxide-Removal-Maßnahmen wieder darunter zurückkehren.

Jede heute genehmigte CO₂-Emission muss künftig durch Carbon-Dioxide-Removal ausgeglichen werden. Diese Kosten sind daher bereits entstehende Verbindlichkeiten, die nach § 8 BHO/LHO auszuweisen sind.

Wichtig: Es geht hier ausschließlich um direkt zurechenbare, individuelle Carbon-Dioxide-Removal-Kosten - nicht um anteilige oder gemeinsam verursachte Klimafolgekosten. Jede emittierte Tonne CO₂ muss einzeln wieder entfernt werden (1:1-Zuordnung). Andere Klimaschäden sind zur Klarstellung in Anhang 6 separat aufgelistet.

2. Verfassungsrechtliche Verpflichtung zu Carbon-Dioxide-Removal

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die nach 2030 erforderlichen Reduktionsmaßnahmen rechtzeitig festzulegen, um einen "freiheitsschonenden Übergang" zu ermöglichen (BVerfG 1 BvR 2656/18, Rn. 195). Der IPCC-Sachstandsbericht AR6, auf den sich das BVerfG stützt, stellt fest: Bei Fortsetzung der derzeitigen Emissionstrends ist Carbon Dioxide Removal zwingend erforderlich, um nach einem temporären Überschreiten ("Overshoot") wieder auf 1,5°C zurückzukehren.

Jedes weitere genehmigte Gaskraftwerk schafft zum Zeitpunkt der Genehmigung die Verbindlichkeit, das gesamte über die Laufzeit erzeugte CO2 aus fossilem Kohlenstoff 1:1 wieder zu entfernen.

Diese wissenschaftliche Erkenntnis ist keine politische Meinung, sondern Grundlage der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.

Deutschland hat seine Emissionen seit 1990 um etwa 40% reduziert - global stiegen die Emissionen im gleichen Zeitraum um über 60%. Bei diesem Trend ist Carbon-Dioxide-Removal faktisch unausweichlich.

Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zu Carbon-Dioxide-Removal löst die haushaltsrechtliche Ausweispflicht aus. Nach § 17 Abs. 2 BHO/LHO sind bei mehrjährigen Maßnahmen die "voraussichtlichen Gesamtkosten" darzulegen. Diese Pflicht gilt nicht erst bei gesetzlich festgelegten Zahlungspflichten, sondern bereits bei wirtschaftlich unvermeidbaren Folgekosten.

Vergleichbar sind:

  • Pensionsrückstellungen (ausgewiesen, obwohl künftige Regierungen das System ändern könnten)
  • Renaturierungskosten bei Steinbrüchen (ausgewiesen ab Genehmigung, nicht erst bei Stilllegung)
  • Atommüll-Endlagerkosten (ausgewiesen, obwohl Endlager noch nicht existiert)

Zur Schwere der Pflichtverletzung: Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Verschiebung von Emissionslasten in die Zukunft die Freiheitsrechte künftiger Generationen verletzt (1 BvR 2656/18, Rn. 183, 192). Die hier gerügte Nichtausweisung von Verbindlichkeiten ist eine solche verfassungswidrige Lastenverschiebung.

3. Verstoß gegen Haushaltsgrundsätze

Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zu Carbon-Dioxide-Removal begründet nach § 17 Abs. 2 BHO die Pflicht, die "voraussichtlichen Gesamtkosten" zu ermitteln und auszuweisen.

Konkret am Beispiel für GuD Altbach/Deizisau:

  • CO₂-Emissionen: 1.275.000 t/Jahr
  • Carbon-Dioxide-Removal-Kosten: 637.500.000 €/Jahr (bei 500 €/t)
  • Über 20 Jahre: 12,75 Mrd. € nicht bilanziert

Das systematische Verschweigen dieser Verbindlichkeiten verstößt gegen § 7, § 11 und § 17 BHO/LHO und erfüllt den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB).

Die Höhe der Verbindlichkeiten ist nicht spekulativ, sondern konkret nachvollziehbar:

  1. PIK-Studie ermittelt 388-500 €/t als konservative Schätzung
  2. Carbon-Dioxide-Removal kann bereits heute von Anbietern wie Climeworks, Carbon Engineering oder Carbfix erworben werden. Aktuelle Marktpreise liegen bei 600-1.200 €/t.

Die Zurechnung der Emissionen zu einer einzelnen Anlage ist dabei keine Hilfskonstruktion, sondern wissenschaftliche Praxis: Emissionen werden anlagenscharf erfasst, und wenige Großanlagen verursachen einen überproportionalen Anteil – die obersten 5 % der Kraftwerke rund 73 % der Stromsektor-Emissionen (Grant, Zelinka & Mitova, Reducing CO₂ emissions by targeting the world's hyper-polluting power plants, Environmental Research Letters 2021). Eine genehmigte Großanlage begründet damit eine konkret bezifferbare, ihr zurechenbare Entnahmeverpflichtung.

Die Verbindlichkeit entsteht mit der Emission, nicht erst mit der Fälligkeit. Dies entspricht dem handelsrechtlichen Grundsatz der periodengerechten Zuordnung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB): Aufwendungen sind dem Geschäftsjahr zuzurechnen, in dem sie verursacht werden.

Dass der Gesetzgeber die Fälligkeit dieser Verbindlichkeiten noch nicht geregelt hat, ändert nichts an ihrer Existenz. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn die Verpflichtung dem Grunde nach besteht, aber nach Höhe oder Zeitpunkt ungewiss ist. Genau dies trifft auf Carbon-Dioxide-Removal-Kosten zu.

Hinzu kommt: Bei Überschreitung klimatischer Kipppunkte können selbstverstärkende Effekte eintreten, die den Entfernungsbedarf vervielfachen und irreversibel sind (IPCC-Sonderbericht 1,5 °C, 2018). Dass solche Kipppunkte die Kostenverteilung gerade nach oben verzerren, ist wissenschaftlich beziffert: Sie erhöhen die gesellschaftlichen CO₂-Kosten (Social Cost of Carbon) im Mittel um rund 25 %, mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 10 % auf mehr als das Doppelte (Dietz, Rising, Stoerk & Wagner, Economic impacts of tipping points in the climate system, PNAS 2021). Dies erhöht das Risiko, macht die Kosten aber nicht spekulativ – nach dem Vorsichts- und Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) ist gerade ein solches asymmetrisches Risiko darstellungsbedürftig. Auch die volkswirtschaftliche Dimension der Untätigkeit ist erheblich: Ohne Gegensteuern drohen bis 2050 Verluste von bis zu 18 % des globalen BIP (Swiss Re Institute, The economics of climate change, 2021).

Subsidiarität gilt nicht bei Haushaltsgrundsätzen: Auch Pensionsverpflichtungen werden ausgewiesen, obwohl künftige Regierungen das Pensionssystem ändern könnten.

Abschließend: Die Stuttgarter Behörden haben mit der Genehmigung des GuD Altbach/Deizisau Verbindlichkeiten in Höhe von 12,75 Mrd begründet, ohne diese auszuweisen.

4. Völkerrechtliche Grundlagen

Carbon-Dioxide-Removal-Kosten entstehen unabhängig von nationaler Gesetzgebung

Deutschland haftet völkerrechtlich für seine überproportionalen CO₂-Emissionen nach dem Verursacherprinzip (Rio-Deklaration 1992, Prinzip 16). Deutsche Pro-Kopf-Emissionen liegen etwa doppelt so hoch wie der globale Durchschnitt. Würden alle Länder auf deutschem Niveau emittieren, läge die globale Erwärmung bei über 3 Grad.

Diese völkerrechtliche Verpflichtung existiert unabhängig vom Klimaschutzgesetz. Das KSG § 13 Abs. 1 erkennt sie lediglich an. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24.03.2021 (1 BvR 2656/18) die Generationengerechtigkeit als Verfassungsprinzip bestätigt und die Pflicht zur Vermeidung unzumutbarer Lasten für künftige Generationen betont.

Beweislastumkehr nach § 17 Abs. 2 BHO/LHO

Nach § 17 Abs. 2 BHO/LHO obliegt es den Amtsträgern, die voraussichtlichen Gesamtkosten darzulegen. Sie hätten nachweisen müssen, dass Deutschland NICHT international für seine Emissionen haftet. Dieser Nachweis fehlt in allen Genehmigungsunterlagen.

5. Haushaltsrechtliche Grundlagen

1,5°C-Ziel als bindende Verpflichtung

Auch wenn das Pariser-Abkommen/KSG nur „deutlich unter 2 Grad" fordert, ist das 1,5°C-Ziel rechtlich bindend:

  • Deutschlands Anteil am globalen Klima ist beträchtlich höher als der Durchschnitt. Würden alle anderen Länder auf die gleiche pro-Kopf Emission wie Deutschland gelangen, läge die globale Temperatur weit über 3 Grad – mit katastrophalen Kippunkt-Kaskaden.
  • Solange die internationale Rechtsordnung Annerkennung findet, sind alle weiteren CO₂-Emissionen in Deutschland auch von Deutschland entweder wieder zu entfernen oder deren Entfernung zu finanzieren.
  • Wissenschaftlich gesehen ist nicht das KSG bindend, sondern die Rückkehr zu 1,5 Grad. Eine dauerhafte Überschreitung hat Kaskaden von Kippunkten zur Folge.
  • Eine sofortige Investition entsprechend den aktuellen Kosten in Carbon-Dioxide-Removal-Technologie ist alternativlos (gleichzeitig eine Chance für Deutschland als Weltmarktführer).

6. Strafrechtliche Dimension

Das systematische Verschweigen begründet den Anfangsverdacht der Untreue oder Betrug – unabhängig davon, wer letztlich verantwortlich ist (§ 266 StGB, § 263 StGB).

Vermögensschaden durch Begründung von Verbindlichkeiten

Nach BGH-Rechtsprechung kann der Vermögensschaden bereits in der Begründung einer Verbindlichkeit liegen (BGHSt 21, 384, 385 - Provisionsvertreter-Fall; BGHSt 16, 220; BGHSt 23, 300). Das BVerfG hat klargestellt, dass der Vermögensschaden konkret zu beziffern ist (BVerfGE 126, 170, 211 f.).

Betrug gegenüber künftigen Generationen (§ 263 StGB)

Die Verwaltungsbehörden betrügen systematisch künftige Generationen durch Verschweigen der wahren Kosten heutiger Entscheidungen.

Intergenerationeller Betrug

Das systematische Verschweigen von Carbon-Dioxide-Removal-Kosten ist ein Betrug gegenüber künftigen Generationen: Die heutigen Verwaltungsbehörden bereichern sich durch gesparte Haushaltsausgaben, während sie die wahren Kosten an künftige Generationen weiterreichen. Dies erfüllt alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs (§ 263 StGB).

Bereicherung der Gegenwart auf Kosten der Zukunft: Durch das Verschweigen der Verbindlichkeiten können heute niedrigere Steuern erhoben oder andere Ausgaben getätigt werden – die Rechnung zahlen unsere Kinder und Enkel.

Grenze zur strafrechtlichen Relevanz

Bei Verbindlichkeiten in Höhe von Hunderten Millionen bis Milliarden Euro kann nicht mehr von "Ermessensspielraum" oder "vertretbarer Auslegung" gesprochen werden. Das systematische Verschweigen solcher Summen gegenüber Entscheidungsträgern und Öffentlichkeit überschreitet die Grenze zur strafrechtlichen Relevanz.

7. Empfohlenes Vorgehen

  1. Vollständige CO₂-Bilanz erstellen inklusive aller Senken und bereits finanzierter Projekte
  2. Verbleibende Netto-Carbon-Schuld berechnen (Emissionen minus Senken minus bereits finanzierte Projekte)
  3. Haushaltszeile ergänzen: "Verbindlichkeit Carbon-Dioxide-Removal"

8. Vollständige Bilanzierung

+ CO₂-Emissionen: _____ t CO₂/Jahr
- Carbon-Sinks (Wälder, Moore, Aufforstung): _____ t CO₂/Jahr
- Bereits finanzierte Carbon-Dioxide-Removal-Projekte: _____ t CO₂/Jahr
= Verbleibende neue Netto-CO₂-Schuld aus diesem Haushaltsjahr: _____ t CO₂/Jahr
× Carbon-Dioxide-Removal-Kosten (388–500 €/t, hier konservativ 388 €/t): _____ € (neue Verbindlichkeit 2025)
+ Bereits angehäufte Carbon-Dioxide-Removal-Verbindlichkeiten aus Vorjahren: _____ € kumuliert
= Auszuweisende Gesamt-Haushalts-Verbindlichkeit: _____ € gesamt

9. Typische CO₂-Verursacher und Carbon-Dioxide-Removal-Kosten

Nur fossile CO₂-Emissionen durch Verbrennung fossiler Brennstoffe vor Ort (keine indirekten Emissionen über Stromverbrauch, keine biogenen Emissionen)

Gerechnet mit 500 €/t (obere PIK-Spanne; Marktpreise 600–1.200 €/t) — dieselbe Konvention wie in den Beispielen und der Kraftwerks-Tabelle.

Anlage/Bereich CO₂-Emissionen/Jahr Carbon-Dioxide-Removal-Kosten/Jahr
BHKW Kommune (10 MW, Erdgas) 14.000 t 7.000.000 €
Chemiefabrik (fossile Verbrennungsprozesse) 80.000 t 40.000.000 €
Flughafen (Kerosin-Verbrennung) 150.000 t 75.000.000 €
Energierecycling / Plastik-Müllverbrennung 280.000 t 140.000.000 €
Stahlwerk (Koks/Kohle, 1 Mio. t Stahl/Jahr) 500.000 t 250.000.000 €
Zementwerk (Kalkstein + fossile Brennstoffe, 1 Mio. t/Jahr) 650.000 t 325.000.000 €
Gaskraftwerk (Erdgas, 500 MW) 800.000 t 400.000.000 €
Kohlekraftwerk (Kohle, 1.000 MW) 5.000.000 t 2.500.000.000 €

Praktische Umsetzung

Für die genaue Berechnung sollte man sich ein Angebot von Carbon-Dioxide-Removal-Anbietern einholen:

Die Gelder sollten dann entsprechend verplant und ausgegeben werden.

Warum biogene CO₂-Emissionen nicht relevant sind

Biogene CO₂-Emissionen (aus Tierhaltung, Klärwerken, biogenem Müll) entstehen aus kurzfristigen biologischen Kreisläufen und sind daher von der Carbon-Dioxide-Removal-Verpflichtung ausgenommen:

  • Methan aus Tierhaltung: Entsteht aus pflanzlicher Biomasse, die zuvor CO₂ aus der Atmosphäre gebunden hat (geschlossener Kreislauf über 10-20 Jahre)
  • Klärwerke: CO₂/Methan aus organischen Abfällen, die ebenfalls aus dem aktuellen Kohlenstoffkreislauf stammen
  • Müllverbrennung (biogener Anteil): Papier, Holz, Bioabfälle sind Teil des natürlichen Kohlenstoffkreislaufs
  • Ausnahme - Plastik-Müllverbrennung: Kunststoffe basieren auf fossilen Rohstoffen (Erdöl/Erdgas) und erzeugen daher fossile CO₂-Emissionen, die Carbon-Dioxide-Removal-pflichtig sind

Nur fossile Emissionen fügen der Atmosphäre "neuen" Kohlenstoff hinzu, der über Millionen Jahre gebunden war. Diese müssen daher 1:1 durch Carbon-Dioxide-Removal wieder entfernt werden.

10. CO₂-Kreislauf vs. CO₂ aus fossilem Kohlenstoff


Kein Kreislauf:


Abgrenzung zu CO₂-Zertifikaten (BEHG)

Die CO₂-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) dient der Emissionsreduktion und deckt Carbon-Dioxide-Removal-Kosten nicht ab.