co2-entnahme.info · Für die Zukunft unserer Kinder

Wie können wir das Klima noch retten?

Genau genommen ist „Klima" die falsche Frage. Niemand hat eine Beziehung mit dem Klima. Menschen haben eine Beziehung zu ihren Kindern, zu ihrem Zuhause, zu Wasser, Brot und Frieden. Darum geht es hier: ob unsere Kinder in einer Welt leben, die noch funktioniert – oder in einer, in der um Wasser und Land gekämpft wird. Das Klima zu stabilisieren ist dafür der Weg, nicht das Ziel.

Und der wirksamste Hebel auf diesem Weg ist nicht privater Verzicht, sondern Kostenwahrheit: Sobald die vollen Kosten, fossiles CO₂ wieder aus der Luft zu holen, dort ausgewiesen werden, wo sie entstehen, rechnet sich kein neues fossiles Kraftwerk mehr – und niemand baut eines. Das wirkt über den Markt, ohne Verbote und ohne Subventionen.

Dies ist keine weitere Liste mit Alltagstipps (weniger fliegen, Ökostrom, Fahrrad). Die sind richtig – aber klein. Hier geht es um den strukturellen Hebel, der ganze Anlagen verhindert, bevor sie gebaut werden: einen Eingriff, der ohne Förderprogramm und ohne Mehrheit auskommt und deshalb mehr bewegt als einzelne Projekte.

Reicht Netto-Null, um das Klima zu stabilisieren?

Netto-Null hält die Temperatur ungefähr konstant – aber nur, solange das Erdsystem nicht selbst anfängt, Kohlenstoff nachzuliefern [1]. Senken tut Netto-Null die Temperatur nicht. Das Budget für 1,5 °C ist aufgebraucht, der globale Dreijahres-Durchschnitt liegt bereits darüber [2]. Je länger wir im Overshoot bleiben, desto wahrscheinlicher werden Kipppunkte wie das Auftauen des Permafrosts oder das Absterben des Amazonas [3][4]. Diese setzen selbst CO₂ und Methan frei und treiben die Erwärmung weiter – trotz menschlichem Netto-Null. Deshalb reicht Emissionen senken allein nicht mehr: Es braucht aktive Entnahme, um wieder unter die Schwellen zu kommen.

Warum muss fossiles CO₂ wieder aus der Luft geholt werden?

Weil jede Tonne fossiles CO₂ den natürlichen Kreislauf dauerhaft verändert. Ist das 1,5-°C-Budget überschritten, lässt sich die Temperatur nur senken, indem CO₂ wieder entnommen wird – wissenschaftlich seit dem Pariser Abkommen und dem IPCC-Sonderbericht bekannt [5]. Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 festgestellt, dass es Grundrechte künftiger Generationen verletzt, Lasten in die Zukunft zu verschieben [6]. Jede weitere Tonne fossiles CO₂ ist dem Emittenten eindeutig zuordenbar – und damit auch die Pflicht, sie wieder zu entnehmen, unabhängig davon, was andere tun.

Was kostet das – und wer trägt die Kosten?

Dauerhafte Entnahme kostet real Geld: rund 388 bis 500 Euro je Tonne (Potsdam-Institut, im Verfassungsgerichts-Verfahren) [7]. Für ein einzelnes großes Gaskraftwerk summiert sich das über seine Laufzeit auf zweistellige Milliardenbeträge. Diese Kosten entstehen heute – getragen werden sie aber von niemandem bilanziert. Sie fallen damit still auf die Allgemeinheit und auf künftige Generationen zurück, während die Erzeugung privat Gewinn abwirft.

Warum werden trotzdem neue fossile Kraftwerke genehmigt?

Weil diese Kosten nirgends auftauchen. In über vier Jahren Behörden-Korrespondenz hat keine einzige der angeschriebenen Stellen die Kosten bestritten – aber auch keine einzige sie geprüft oder verbucht. Genehmigungsbehörden verweisen auf die Haushaltsstellen, diese auf die Genehmigungsbehörden; niemand fühlt sich zuständig [8][9]. Dasselbe Ministerium, das die CO₂-Entnahme amtlich „erforderlich" nennt, erklärte neun Tage später im Petitionsverfahren, eine Pflicht, ihre Kosten auszuweisen, „gibt es … nicht" [10].

Was ist der Hebel – ohne Verbote?

Die Pflicht, absehbare Verbindlichkeiten auszuweisen, besteht bereits: im Haushaltsrecht (§§ 7, 11, 17 BHO/LHO) und im Bilanzrecht als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 HGB), in Analogie zu Pensionen, Renaturierung und Atommüll [11][12]. Für neu entstehende CO₂-Haftung gibt es im deutschen Recht sogar schon das Muster: Beim CO₂-Speichergesetz muss der Staat Betreibern eine Deckungsvorsorge für ungewisse künftige Haftung vorschreiben. Angewendet auf die Entnahmekosten stünde in jeder Genehmigung und Bilanz, was fossile Erzeugung wirklich kostet – und der Markt erledigt den Rest.

Der Hebel in einem Satz: Nicht verbieten, sondern ausweisen. Steht die wahre Rechnung offen auf dem Tisch, ist saubere Energie sichtbar das bessere Geschäft – und das Klima wird nebenbei gerettet, weil Klimaschutz sich plötzlich rechnet.

Und die soziale Gerechtigkeit?

Kostenwahrheit darf nicht bei Kraftwerken haltmachen. Konsequent gedacht gehört der CO₂-Preis überall dorthin, wo fossiles CO₂ entsteht – auch auf Benzin, Heizöl und Gas und auf besonders CO₂-intensive Lebensmittel. Zunächst trifft das alle, und relativ am stärksten niedrige Einkommen, die einen größeren Teil ihres Geldes für Energie, Wärme und Mobilität ausgeben. Ohne Ausgleich wäre der Preis sozial unfair – und damit politisch nicht haltbar.

Deshalb gehört ein Ausgleich für den Grundbedarf dazu: Ein Grundmaß an Mobilität, Wärme und Ernährung muss bezahlbar bleiben. Das lässt sich als fester Pro-Kopf-Betrag auszahlen, bemessen am durchschnittlichen Grundbedarf – jede Person bekommt denselben Betrag, unabhängig vom Verbrauch. So erreicht der Ausgleich auch Haushalte ohne Auto, die oft gerade die einkommensschwachen sind, und belohnt, wer wenig verbraucht. Entscheidend ist, dass er pauschal ist und nicht pro Liter: Wer wenig verbraucht, behält am Monatsende mehr; wer viel verbraucht, zahlt drauf. Der Sparanreiz bleibt also voll erhalten – anders als bei einem Tankrabatt, der den Preis an der Zapfsäule senkt und die Lenkung aushebelt.

Wichtig ist, woher dieses Geld kommt: aus allgemeinen Steuern – nicht aus dem CO₂-Preis selbst. Denn der CO₂-Preis muss die tatsächliche Entnahme bezahlen; diese Kosten fallen physisch an, ganz gleich, was man sonst entscheidet. Würde man das CO₂-Geld als Ausgleich zurückzahlen, wäre die Entnahme nicht mehr finanziert. Das ist der Unterschied zum üblichen „Klimageld", das schlicht die Einnahmen zurückverteilt: Wenn der Preis echte Entnahme finanziert, ist der soziale Ausgleich eine eigene, steuerfinanzierte Aufgabe. Dass ein pauschaler Ausgleich praktisch funktioniert und untere Einkommen überproportional entlastet, zeigen die Schweizer CO₂-Abgabe, die kanadische Klimaprämie und der EU-Klima-Sozialfonds [14][15].

Ist das belegt – oder behauptet?

Belegt. Die gesamte Korrespondenz mit Staatsanwaltschaften, Ministerien, Rechnungshöfen, der BaFin und den Konzernen ist im Original öffentlich einsehbar – als Scans und Texte im GitHub-Archiv und gebündelt im Zeitraffer. Die ausbleibende Prüfung der Kosten hat die BaFin auf eine Informationsfreiheits-Anfrage hin sogar selbst schriftlich bestätigt [13]. Die Größenordnung der betroffenen Anlagen zeigt das Register der geplanten Gaskraftwerke.

Was kann ich konkret tun?

Worum es geht →

Belege & Quellen

  1. Zum „Zero Emissions Commitment" (Temperatur bleibt bei Netto-Null stehen, solange keine Kohlenstoff-Rückkopplungen anspringen): MacDougall et al., Biogeosciences 17 (2020), ZECMIP. Der Vorbehalt der Kohlenstoff-Rückkopplungen ist dort ausdrücklich benannt.
  2. Copernicus / ECMWF: Überschreitung von 1,5 °C im globalen Mittel. copernicus.eu.
  3. Armstrong McKay et al., „Exceeding 1.5 °C global warming could trigger multiple climate tipping points", Science 377 (2022), eabn7950. science.org.
  4. Ritchie, Lenton et al., „Overshoot duration matters", Earth System Dynamics 16 (2025) 1523. esd.copernicus.org.
  5. IPCC AR6 und SR1.5 zur Notwendigkeit von Carbon-Dioxide-Removal nach Overshoot. ipcc.ch; PIK, „The road back to Paris". pik-potsdam.de.
  6. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u. a. (Klimabeschluss). bundesverfassungsgericht.de.
  7. Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung, Kostenschätzung CDR 388–500 €/t (im BVerfG-Verfahren). PDF.
  8. StA Freiburg, 10.02.2026: „Eine solche Vermögensbetreuungspflicht kommt den … Genehmigungsbehörden … nicht zu". Scan.
  9. Reg.-Präsidium Stuttgart (FragDenStaat): „Kosten- und Haushaltsfragen [sind] kein Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren[s]". fragdenstaat.de.
  10. BMUKN, Pressemitteilung 02.09.2026 („erforderlich") vs. Stellungnahme im Bundestags-Petitionsverfahren 08.09.2026 („gibt es … nicht"). PM · Stellungnahme.
  11. Haushaltsgrundsätze: §§ 7, 11, 17 BHO/LHO. gesetze-im-internet.de.
  12. Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten: § 249 HGB (Analogie Pensionen, Renaturierung, Atommüll). gesetze-im-internet.de.
  13. BaFin, IFG-Antwort vom 03.08.2026: CO₂-Folgekosten/CDR waren „kein Prüfungsschwerpunkt", eine Verwaltungspraxis „existiert nicht". fragdenstaat.de. Maßstab lt. BaFin: IAS 37, vgl. IFRS-IC-Agendaentscheidung „Climate-related Commitments" (04/2024). ifrs.org.
  14. Zur Verteilungswirkung: Eine einkommensunabhängige, pauschale Pro-Kopf-Rückzahlung entlastet untere Einkommen überproportional, da deren CO₂-Verbrauch im Schnitt unter dem Durchschnitt liegt (Analysen u. a. des Mercator Research Institute MCC/PIK und des Kopernikus-Projekts Ariadne).
  15. Pauschale Ausgleichsmodelle in der Praxis: Schweizer CO₂-Abgabe (Rückverteilung über die Krankenkassenprämien), Canada Carbon Rebate, EU-Klima-Sozialfonds – Verordnung (EU) 2023/955 (eur-lex.europa.eu). Hinweis: Diese Modelle speisen sich aus dem CO₂-Aufkommen; im hier beschriebenen Modell finanziert der CO₂-Preis die physische Entnahme, der soziale Ausgleich kommt daher aus allgemeinen Steuern.
  16. Weitergehend – zivilrechtliche Mithaftung von Großemittenten: OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2025, 5 U 15/17 (Lliuya ./. RWE); Grundsatz anteiliger Haftung bestätigt, im Einzelfall auf Tatsachen abgewiesen.
  17. Vollständige Primärbelege (alle Behörden-, Rechnungshof-, BaFin- und Konzern-Antworten im Original): GitHub-Archiv kechel/klima-strafanzeigen.